====== Verfahren bei Rechtshilfeersuchen ====== Regel 150 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt das Verfahren bei Rechtshilfeersuchen. Regel 150 (1) EPÜ -> [[Zentrale Behörde]] \\ Jeder Vertragsstaat bestimmt eine zentrale Behörde, die vom Europäischen Patentamt ausgehende Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde zur Erledigung zuzuleiten hat. Regel 150 (2) EPÜ -> [[Sprache des Ersuchens]] \\ Das Europäische Patentamt fasst Rechtshilfeersuchen in der Sprache des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde ab oder fügt eine Übersetzung bei. Regel 150 (3) EPÜ -> [[Verfahren bei der Erledigung]] \\ Das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde hat bei der Erledigung eines Ersuchens in den Formen zu verfahren, die das nationale Recht vorsieht. Regel 150 (4) EPÜ -> [[Unzuständigkeit]] \\ Ist das ersuchte Gericht oder die ersuchte Behörde nicht zuständig, so ist das Rechtshilfeersuchen von Amts wegen unverzüglich an die zentrale Behörde zurückzusenden. Regel 150 (5) EPÜ -> [[Benachrichtigung des Europäischen Patentamts]] \\ Das Europäische Patentamt ist von Zeit und Ort der durchzuführenden Beweisaufnahme oder der anderen vorzunehmenden gerichtlichen Handlungen zu benachrichtigen. Regel 150 (6) EPÜ -> [[Teilnahme von Mitgliedern des betreffenden Organs]] \\ Auf Ersuchen des Europäischen Patentamts gestattet das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde die Teilnahme von Mitgliedern des betreffenden Organs. Regel 150 (7) EPÜ -> [[Kosten]] \\ Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen dürfen Gebühren und Auslagen irgendwelcher Art nicht erhoben werden. Regel 150 (8) EPÜ -> [[Beauftragung einer geeigneten Person]] \\ Haben nach dem von dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde angewendeten Recht die Beteiligten selbst für die Aufnahme der Beweise zu sorgen, so kann das Gericht oder die Behörde mit Einverständnis des Europäischen Patentamts eine geeignete Person mit der Erledigung beauftragen. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 7, Kapitel X -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 7, Kapitel X EPÜ: Rechts- und Amtshilfe|Rechts- und Amtshilfe]] \\ In diesem Kapitel werden die Vorschriften zur Rechts- und Amtshilfe zwischen dem Europäischen Patentamt und den Behörden der Vertragsstaaten behandelt. Es beschreibt den Verkehr des Amts mit den Behörden, die Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden sowie das Verfahren bei Rechtshilfeersuchen.