====== Verfahren bei Rechtshilfeersuchen ====== **Regel 150 (1) AO EPÜ** Jeder [[Vertragsstaaten|Vertragsstaat]] bestimmt eine zentrale Behörde, die vom [[Europäischen Patentamt]] ausgehende Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde zur Erledigung zuzuleiten hat. **Regel 150 (2) AO EPÜ** Das [[Europäische Patentamt]] fasst Rechtshilfeersuchen in der Sprache des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde ab oder fügt den Rechtshilfeersuchen eine Übersetzung in dieser Sprache bei. **Regel 150 (3) AO EPÜ** Vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 hat das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde bei der Erledigung eines Ersuchens und insbesondere bei der Anwendung geeigneter Zwangsmittel in den Formen zu verfahren, die das nationale Recht vorsieht. **Regel 150 (4) AO EPÜ** Ist das ersuchte Gericht oder die ersuchte Behörde nicht zuständig, so ist das Rechtshilfeersuchen von Amts wegen unverzüglich an die in Absatz 1 genannte zentrale Behörde zurückzusenden. Die zentrale Behörde übermittelt das Rechtshilfeersuchen, wenn ein anderes Gericht oder eine andere Behörde in diesem Staat zuständig ist, diesem Gericht oder dieser Behörde oder, wenn kein Gericht oder keine Behörde in diesem Staat zuständig ist, dem [[Europäischen Patentamt]]. **Regel 150 (5) AO EPÜ** Das [[Europäische Patentamt]] ist von Zeit und Ort der durchzuführenden [[Beweisaufnahme]] oder der anderen vorzunehmenden gerichtlichen Handlungen zu benachrichtigen und unterrichtet seinerseits die betreffenden Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen. **Regel 150 (6) AO EPÜ** Auf Ersuchen des [[europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]] gestattet das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde die Teilnahme von Mitgliedern des betreffenden Organs und erlaubt diesen, an vernommene Personen über das Gericht oder die Behörde oder unmittelbar Fragen zu richten. **Regel 150 (7) AO EPÜ** Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen dürfen Gebühren und Auslagen irgendwelcher Art nicht erhoben werden. Der ersuchte Staat ist jedoch berechtigt, von der Organisation die Erstattung der an Sachverständige oder Dolmetscher gezahlten Entschädigung sowie der Auslagen zu verlangen, die durch das Verfahren nach Absatz 6 entstanden sind. **Regel 150 (8) AO EPÜ** Haben nach dem von dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde angewendeten Recht die Beteiligten selbst für die [[Beweisaufnahme|Aufnahme der Beweise]] zu sorgen und ist das Gericht oder die Behörde zur Erledigung des Rechtshilfeersuchens außerstande, so kann das Gericht oder die Behörde mit Einverständnis des [[europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]] eine geeignete Person mit der Erledigung beauftragen. Bei der Einholung des Einverständnisses gibt das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde die ungefähre Höhe der Kosten an, die durch dieses Verfahren entstehen. Durch das Einverständnis des Europäischen Patentamts wird die Organisation verpflichtet, die entstehenden Kosten zu erstatten; andernfalls ist die Organisation zur Zahlung der Kosten nicht verpflichtet. Regel 148-150 -> [[Rechts- und Amtshilfe]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 7 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\