====== Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Patentinhabers ====== Regel 78 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt das Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Patentinhabers. Regel 78 (1) EPÜ -> [[Aussetzung des Einspruchsverfahrens]] \\ Das Einspruchsverfahren wird ausgesetzt, wenn ein Dritter nachweist, dass er ein Verfahren eingeleitet hat, um eine Entscheidung im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 zu erwirken. Regel 78 (2) EPÜ -> [[Unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen]] \\ Das europäische Patent kann für verschiedene Vertragsstaaten unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen enthalten. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 5, Kapitel I -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 5, Kapitel I EPÜ: Einspruchsverfahren|Einspruchsverfahren]] \\ Dieses Kapitel regelt das Einspruchsverfahren gegen erteilte europäische Patente. Es umfasst die Form und den Inhalt des Einspruchs, die Vorbereitung und Prüfung des Einspruchs sowie die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang. Zudem werden die Kostenverteilung und der Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers behandelt.