====== Verfahren bei Anträgen auf Überprüfung ====== Regel 109 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt das Verfahren bei Anträgen auf Überprüfung. Regel 109 (1) EPÜ -> [[Anwendung der Vorschriften für das Verfahren vor den Beschwerdekammern]] \\ In Verfahren nach Artikel 112a sind die Vorschriften für das Verfahren vor den Beschwerdekammern anzuwenden. Regel 109 (2) EPÜ -> [[Prüfung und Entscheidung über Anträge auf Überprüfung]] \\ Die Große Beschwerdekammer prüft und entscheidet über Anträge auf Überprüfung in unterschiedlicher Besetzung. Regel 109 (3) EPÜ -> [[Entscheidung ohne Mitwirkung anderer Beteiligter]] \\ In der Besetzung nach Absatz 2 a) entscheidet die Große Beschwerdekammer ohne Mitwirkung anderer Beteiligter. ===== siehe auch ===== AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.