====== Verfahren bei Anträge auf Überprüfung ======
**Regel 109 (1) AO EPÜ**
In Verfahren nach Artikel 112a [-> [[Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer]]] sind die [[Vorschriften für das Verfahren vor den Beschwerdekammern]] anzuwenden, sofern nichts anderes bestimmt ist. Regel 115 Absatz 1 Satz 2 [-> [[Ladung zur mündlichen Verhandlung]]], Regel 118 Absatz 2 Satz 1 [-> [[Ladung zur Vernehmung vor dem Europäischen Patentamt]]] und Regel 132 Absatz 2 [-> [[Vom Europäischen Patentamt bestimmte Fristen]]] sind nicht anzuwenden. Die [[Große Beschwerdekammer]] kann eine von Regel 4 Absatz 1 Satz 1 [-> [[Sprache im mündlichen Verfahren]]] abweichende Frist bestimmen.
**Regel 109 (2) AO EPÜ**
Die [[Große Beschwerdekammer]]
a) in der Besetzung mit zwei rechtskundigen und einem technisch vorgebildeten Mitglied prüft alle Anträge auf Überprüfung und verwirft offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge; eine solche Entscheidung bedarf der Einstimmigkeit;
b) in der Besetzung mit vier rechtskundigen und einem technisch vorgebildeten Mitglied entscheidet, wenn der Antrag nicht nach Buchstabe a verworfen wurde.
**Regel 109 (3) AO EPÜ**
In der Besetzung nach Absatz 2 a) entscheidet die [[Große Beschwerdekammer]] ohne Mitwirkung anderer Beteiligter auf der Grundlage des Antrags.
Regel 104-110 -> [[Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer]] \\
===== siehe auch =====
Teil 6 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum Beschwerdeverfahren]] \\
AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\