====== Vereinbarungen über den Austausch von Veröffentlichungen ====== Artikel 132 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Möglichkeit, Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von Veröffentlichungen zu treffen. **Artikel 132 (2) EPÜ** Das Europäische Patentamt kann Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von Veröffentlichungen treffen. ===== siehe auch ===== Artikel 132 EPÜ -> [[Austausch von Veröffentlichungen]] \\ Regelt den Austausch von Veröffentlichungen zwischen dem Europäischen Patentamt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten.