====== Verbot der unzulässigen Erweiterung ====== Artikel 123 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent nicht in der Weise geändert werden dürfen, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. **Artikel 123 (2) EPÜ** Die [[europäische Patentanmeldung]] und das [[europäisches Patent|europäische Patent]] dürfen nicht in der Weise geändert werden [-> [[Änderungen]]], dass ihr [[Gegenstand]] über den Inhalt der [[Anmeldung]] in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Der "[[Goldstandard]]" im Kontext des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) bezieht sich auf den Maßstab zur Beurteilung der Zulässigkeit von Änderungen an einer europäischen Patentanmeldung oder einem europäischen Patent gemäß Artikel 123(2) EPÜ. ===== siehe auch ===== Artikel 123 EPÜ -> [[Änderungen]] \\ Regelt die Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.