====== Verbot der unzulässigen Erweiterung ====== Artikel 123 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent nicht in der Weise geändert werden dürfen, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. **Artikel 123 (2) EPÜ** Die [[europäische Patentanmeldung]] und das [[europäisches Patent|europäische Patent]] dürfen nicht in der Weise geändert werden [-> [[Änderungen]]], dass ihr [[Gegenstand]] über den Inhalt der [[Anmeldung]] in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Der "[[Goldstandard]]" im Kontext des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) bezieht sich auf den Maßstab zur Beurteilung der Zulässigkeit von Änderungen an einer europäischen Patentanmeldung oder einem europäischen Patent gemäß Artikel 123(2) EPÜ. Um Artikel 123(2) EPÜ zu entsprechen, muss der Gegenstand eines geänderten Anspruchs der [[Fachperson]] durch die [[ursprüngliche Anmeldung]] direkt und eindeutig vermittelt werden. Eine direkte Lehre erfordert, dass der Gegenstand ursprünglich als spezifische, klar definierte und erkennbare einzelne Ausführungsform gelehrt wird, entweder ausdrücklich oder implizit, ohne die Notwendigkeit, deduktive Fähigkeiten anzuwenden. Eine eindeutige Lehre erfordert, dass über jeden Zweifel erhaben ist - nicht nur wahrscheinlich -, dass der beanspruchte Gegenstand eines geänderten Anspruchs in der ursprünglichen Anmeldung so offenbart wurde.((EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Entscheidung v. 28. Januar 2025 – UPC_CFI_355/2023)) ===== siehe auch ===== Artikel 123 EPÜ -> [[Änderungen]] \\ Regelt die Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.