====== Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents ====== Artikel 70 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents. Artikel 70 (1) EPÜ -> [[Sprache des Verfahrens]] \\ Erklärt, dass der Wortlaut einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents in der Verfahrenssprache in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sowie in jedem Vertragsstaat die verbindliche Fassung darstellt. Artikel 70 (2) EPÜ -> [[Ursprünglich eingereichte Fassung]] \\ Beschreibt, dass die in einer anderen Sprache eingereichte europäische Patentanmeldung in dieser Sprache die ursprünglich eingereichte Fassung der Anmeldung im Sinne des Übereinkommens darstellt. Artikel 70 (3) EPÜ -> [[Übersetzung in die Amtssprache eines Vertragsstaats]] \\ Erklärt, dass jeder Vertragsstaat vorsehen kann, dass eine Übersetzung in eine seiner Amtssprachen maßgebend ist, wenn der Schutzbereich in der Verfahrenssprache weiter ist als in der Übersetzung. Artikel 70 (4) EPÜ -> [[Berichtigung der Übersetzung]] \\ Beschreibt, dass der Anmelder oder Patentinhaber eine berichtigte Übersetzung einreichen kann und dass diese berichtigte Übersetzung erst dann rechtliche Wirkung hat, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 2, Kapitel III -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 2, Kapitel III EPÜ: Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung|Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung]] \\ Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.