====== Verantwortung der Anweisungsbefugten und Rechnungsführer ====== Artikel 50 (c) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die Finanzordnung die Verantwortung der Anweisungsbefugten und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen regelt. **Artikel 50 (c) EPÜ** c) die Verantwortung der Anweisungsbefugten und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen; ===== siehe auch ===== Artikel 50 EPÜ -> [[Finanzordnung]] \\ Beschreibt die Regelungen der Finanzordnung der Organisation.