====== Verantwortlichkeit des Präsidenten ====== Artikel 10 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die Leitung des Europäischen Patentamts dem Präsidenten obliegt, der dem Verwaltungsrat gegenüber verantwortlich ist. **Artikel 10 (1) EPÜ** Die Leitung des Europäischen Patentamts obliegt dem Präsidenten, der dem Verwaltungsrat gegenüber für die Tätigkeit des Amts verantwortlich ist. ===== siehe auch ===== Artikel 10 EPÜ -> [[Leitung]] \\ Beschreibt die Leitung des Europäischen Patentamts durch den Präsidenten und seine Aufgaben und Befugnisse.