====== Veranschlagung von Mitteln ====== Artikel 44 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass im Haushaltsplan der Organisation Mittel für unvorhergesehene Ausgaben veranschlagt werden können. **Artikel 44 (1) EPÜ** Im Haushaltsplan der Organisation können Mittel für unvorhergesehene Ausgaben veranschlagt werden. ===== siehe auch ===== Artikel 44 EPÜ -> [[Mittel für unvorhergesehene Ausgaben]] \\ Beschreibt die Mittel für unvorhergesehene Ausgaben im Haushaltsplan der Organisation.