====== Validierung und Zurückweisung von Zahlungen bei der Zentralen Gebührenzahlung ====== Nr. 9 der [[Vorschriften über das laufende Konto]] (VLK) regelt die Validierung und Zurückweisung von Zahlungen bei der Zentralen Gebührenzahlung sowie die Rückzahlung von nicht fälligen Gebühren. Nr. 9.1 VLK -> [[Automatische Zurückweisung von nicht fälligen Zahlungen]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen in einem Sammel- oder Einzelabbuchungsauftrag enthaltene Aufträge automatisch zurückgewiesen werden. Nr. 9.2 VLK -> [[Definition von nicht fälligen Gebühren]] \\ Definiert, wann eine Gebühr als nicht fällig gilt. Nr. 9.3 VLK -> [[Endgültiger Abschluss eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung]] \\ Regelt, wann ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung als endgültig abgeschlossen gilt. Nr. 9.4 VLK -> [[Endgültiger Abschluss einer europäischen Patentanmeldung]] \\ Regelt, wann eine europäische Patentanmeldung als endgültig abgeschlossen gilt. Nr. 9.5 VLK -> [[Rückzahlung von nicht fälligen Gebühren bei anderen Abbuchungsaufträgen]] \\ Regelt die Rückzahlung von nicht fälligen Gebühren, die mittels anderer Abbuchungsaufträge entrichtet wurden. Nr. 9.6 VLK -> [[Rückzahlung von nicht fälligen Gebühren bei bestimmten Zahlungen]] \\ Regelt die Rückzahlung von nicht fälligen Gebühren, die mittels bestimmter Zahlungen entrichtet wurden. ===== siehe auch ===== VLK -> [[Vorschriften über das laufende Konto]] \\ Regeln die Eröffnung, Führung, Auflösung und Nutzung von laufenden Konten beim Europäischen Patentamt.