====== Ursprünglich eingereichte Fassung ====== Artikel 70 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die in einer anderen Sprache eingereichte europäische Patentanmeldung in dieser Sprache die ursprünglich eingereichte Fassung der Anmeldung im Sinne des Übereinkommens darstellt. **Artikel 70 (2) EPÜ** Ist die [[europäische Patentanmeldung]] jedoch in einer Sprache eingereicht worden, die nicht [[Amtssprachen|Amtssprache]] des [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]] ist, so ist dieser Text die ursprünglich eingereichte Fassung der Anmeldung im Sinne dieses [[epü|Übereinkommens]]. ===== siehe auch ===== Artikel 70 EPÜ -> [[Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents]] \\ Beschreibt die verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents.