====== Urkunde über das europäische Patent ====== Regel 74 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Ausstellung der Urkunde über das europäische Patent. **Regel 74 EPÜ** Sobald die [[europäische Patentschrift]] veröffentlicht worden ist, stellt das [[Europäische Patentamt]] dem [[Patentinhaber]] die Urkunde über das [[europäische Patent]] aus. Der [[Präsident des Europäischen Patentamts]] bestimmt den Inhalt und die Form der Urkunde sowie die Art und Weise, wie sie übermittelt wird, und legt fest, in welchen Fällen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 4, Kapitel V -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 4, Kapitel V EPÜ: Europäische Patentschrift|Europäische Patentschrift]] \\ Dieses Kapitel beschreibt den Inhalt und die Form der europäischen Patentschrift sowie die Ausstellung der Urkunde über das europäische Patent. Es legt fest, welche Informationen in der Patentschrift enthalten sein müssen und wie die Urkunde ausgestellt wird.