====== Urkunde über das europäische Patent ====== **Regel 74 AO EPÜ** Sobald die [[europäische Patentschrift]] veröffentlicht worden ist, stellt das [[Europäische Patentamt]] dem [[Patentinhaber]] die Urkunde über das [[europäische Patent]] aus. Der [[Präsident des Europäischen Patentamts]] bestimmt den Inhalt und die Form der Urkunde sowie die Art und Weise, wie sie übermittelt wird, und legt fest, in welchen Fällen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist. -> [[Form und Verfahren der Übermittlung der Urkunde über das europäische Patent]] \\ -> [[Inhalt der Urkunde über das europäische Patent]] ===== siehe auch ===== EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Teil 4 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum Erteilungsverfahren]] \\ Regel 73-74 -> [[Europäische Patentschrift]] \\ ====== Urkunde über das europäische Patent ====== Regel 74 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Ausstellung der Urkunde über das europäische Patent. **Regel 74 EPÜ** Sobald die europäische Patentschrift veröffentlicht worden ist, stellt das Europäische Patentamt dem Patentinhaber die Urkunde über das europäische Patent aus. Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt den Inhalt und die Form der Urkunde sowie die Art und Weise, wie sie übermittelt wird, und legt fest, in welchen Fällen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist. ===== siehe auch ===== AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.