====== Unzulässigkeit wegen fehlender Angaben ====== Regel 101 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Beschwerdekammer die Beschwerde als unzulässig verwirft, wenn sie bestimmten Anforderungen nicht entspricht. **Regel 101 (1) EPÜ** Entspricht die Beschwerde nicht den Artikeln 106 [-> [[Beschwerdefähige Entscheidungen]]] bis 108 [-> [[Frist und Form]]], Regel 97 [-> [[Beschwerde gegen Kostenverteilung und Kostenfestsetzung]]] oder Regel 99 Absatz 1 b) oder c) [-> [[Inhalt der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung]]] oder Absatz 2, so verwirft die [[Beschwerdekammer]] sie als unzulässig, sofern die Mängel nicht vor Ablauf der Fristen nach Artikel 108 beseitigt worden sind. ===== siehe auch ===== Regel 101 EPÜ -> [[Verwerfung der Beschwerde als unzulässig]] \\ Beschreibt die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig.