====== Unzulässigkeit des Einspruchs ====== Regel 77 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der Einspruch als unzulässig verworfen wird, wenn er bestimmten Anforderungen nicht entspricht. **Regel 77 (1) EPÜ** Stellt die [[Einspruchsabteilung]] fest, dass der Einspruch Artikel 99 Absatz 1 [-> [[Einspruch]]] oder Regel 76 Absatz 2 c) [-> [[Form und Inhalt des Einspruch]]] nicht entspricht oder das [[europäische Patent]], gegen das Einspruch eingelegt worden ist, nicht hinreichend bezeichnet ist, so verwirft sie den Einspruch als unzulässig, sofern die Mängel nicht bis zum Ablauf der [[patentrecht:Einspruchsfrist]] beseitigt worden sind. ===== siehe auch ===== Regel 77 EPÜ -> [[Verwerfung des Einspruchs als unzulässig]] \\ Beschreibt die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig.