====== Unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs des europäischen Patents ====== **Artikel 123 (3) EPÜ 2000** Das [[europäische Patent]] darf nicht in der Weise geändert werden, dass sein Schutzbereich erweitert wird. Artikel 123 (2) -> [[Unzulässige Änderung der europäischen Patentanmeldung]] \\ Regel 137 -> [[Änderung der europäischen Patentanmeldung]] \\ Regel 161 -> [[Änderungen der internationalen Anmeldung]] \\ Regel 139 -> [[Berichtigung von Mängeln in den beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen]] -> [[Unentrinnbare Falle]] \\ -> [[Änderung der Anspruchskategorie]] \\ Eine Änderung der Anspruchskategorie im Einspruchsverfahren ist nicht nach Artikel 123 (3) EPÜ zu beanstanden, wenn sie bei einer Auslegung der Ansprüche nach Artikel 69 EPÜ und dem dazu ergangenen Protokoll nicht zu einer Erweiterung des Schutzbereichs der Ansprüche insgesamt führt. In diesem Zusammenhang kann das nationale Verletzungsrecht der Vertragsstaaten außer Betracht bleiben.((G 2/88 vom 11.12.1989 - Reibungsverringernder Zusatz)) ==== Erweiterung des Schutzbereichs bei Stoffansprüchen ==== Werden erteilte Ansprüche, die auf "einen Stoff" und "ein diesen Stoff enthaltendes Stoffgemisch" gerichtet sind, so geändert, daß die geänderten Ansprüche auf die "Verwendung dieses Stoffes in einem Stoffgemisch" für einen bestimmten Zweck gerichtet sind, so ist dies nach Artikel 123 (3) EPÜ nicht zu beanstanden.((G 2/88 vom 11.12.1989 - Reibungsverringernder Zusatz)) Ein Anspruch, der auf die Verwendung eines bekannten Stoffes für einen bestimmten Zweck gerichtet ist, der auf einer in dem Patent beschriebenen technischen Wirkung beruht, ist dahingehend auszulegen, daß er diese technische Wirkung als funktionelles technisches Merkmal enthält; ein solcher Anspruch ist nach Artikel 54 (1) EPÜ dann nicht zu beanstanden, wenn dieses technische Merkmal nicht bereits früher der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.((G 2/88 vom 11.12.1989 - Reibungsverringernder Zusatz)) Artikel 113-126 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften für das Verfahren]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 7 EPÜ -> [[Gemeinsame Vorschriften]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\