====== Unzulässige Angaben ====== Regel 48 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, welche Angaben eine europäische Patentanmeldung nicht enthalten darf. Regel 48 (1) EPÜ -> [[Verbotene Angaben]] \\ Beschreibt, welche Angaben eine europäische Patentanmeldung nicht enthalten darf. Regel 48 (2) EPÜ -> [[Auslassung von Angaben bei Veröffentlichung]] \\ Erklärt, dass das Europäische Patentamt Angaben, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, bei Veröffentlichung der Anmeldung auslassen kann. Regel 48 (3) EPÜ -> [[Auslassung herabsetzender Äußerungen]] \\ Beschreibt, dass das Europäische Patentamt herabsetzende Äußerungen bei Veröffentlichung der Anmeldung auslassen kann. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 3, Kapitel II -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 3, Kapitel II EPÜ: Anmeldebestimmungen|Anmeldebestimmungen]] \\ In diesem Kapitel werden die formalen Anforderungen an die europäische Patentanmeldung behandelt. Es umfasst Vorschriften zum Erteilungsantrag, zur Beschreibung, zu den Patentansprüchen, zur Zusammenfassung und zu unzulässigen Angaben sowie zu den Formerfordernissen für die Anmeldungsunterlagen.