====== Unzulässige Angaben ====== **Regel 48 (1) AO EPÜ** Die [[europäische Patentanmeldung]] darf nicht enthalten: a) Angaben oder [[Zeichnungen]], die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen; b) herabsetzende Äußerungen über Erzeugnisse oder Verfahren Dritter oder den Wert oder die Gültigkeit von Anmeldungen oder Patenten Dritter. Reine Vergleiche mit dem [[Stand der Technik]] allein gelten nicht als herabsetzend; c) Angaben, die den Umständen nach offensichtlich belanglos oder unnötig sind. **Regel 48 (2) AO EPÜ** Enthält die Anmeldung Angaben oder [[Zeichnungen]] nach Absatz 1 a), so kann das [[Europäische Patentamt]] diese bei Veröffentlichung der Anmeldung auslassen, wobei die Stelle der Auslassung sowie die Zahl der ausgelassenen Wörter und Zeichnungen anzugeben sind. **Regel 48 (3) AO EPÜ** Enthält die Anmeldung Äußerungen nach Absatz 1 b), so kann das [[Europäische Patentamt]] diese bei Veröffentlichung der Anmeldung auslassen, wobei die Stelle der Auslassung und die Zahl der ausgelassenen Wörter anzugeben sind. Das Europäische Patentamt stellt auf Antrag eine Abschrift der ausgelassenen Stellen zur Verfügung. Regel 41-50 -> [[Anmeldebestimmungen]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 3 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ ====== Unzulässige Angaben ====== Regel 48 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, welche Angaben eine europäische Patentanmeldung nicht enthalten darf. Regel 48 (1) EPÜ -> [[Verbotene Angaben]] \\ Beschreibt, welche Angaben eine europäische Patentanmeldung nicht enthalten darf. Regel 48 (2) EPÜ -> [[Auslassung von Angaben bei Veröffentlichung]] \\ Erklärt, dass das Europäische Patentamt Angaben, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, bei Veröffentlichung der Anmeldung auslassen kann. Regel 48 (3) EPÜ -> [[Auslassung herabsetzender Äußerungen]] \\ Beschreibt, dass das Europäische Patentamt herabsetzende Äußerungen bei Veröffentlichung der Anmeldung auslassen kann. ===== siehe auch ===== AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.