====== Unvollständige Recherche ====== **Regel 63 (1) EPÜ [ab 1.4.2010]** Ist das [[Europäisches Patentamt|Europäische Patentamt]] der Auffassung, dass die [[europäische Patentanmeldung]] diesem [[Übereinkommen]] so wenig entspricht, dass es unmöglich ist, auf der Grundlage des gesamten [[Anspruchsgegenstand|beanspruchten Gegenstands]] oder eines Teils desselben sinnvolle Ermittlungen über den [[Stand der Technik]] durchzuführen, so fordert es den [[Anmelder]] auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine Erklärung mit Angaben zu dem zu [[Recherche|recherchierenden]] Gegenstand abzugeben. Regel 63 (2) EPÜ -> [[Teilweiser Recherchenbericht]] \\ Regel 63 (3) EPÜ -> [[Mitteilung nach Regel 63(3)]] Die geänderte Regel 63 EPÜ verbessert die Bearbeitung von Anmeldungen, bei denen keine sinnvolle Recherche möglich ist und die Sachprüfung Schwierigkeiten bereitet, weil es den Ansprüchen an Stützung, Klarheit oder Knappheit mangelt. In diesen Fällen wird der Anmelder in Zukunft aufgefordert, vor der Recherche eine Erklärung mit Angaben zum zu recherchierenden Gegenstand abzugeben.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009, Abschnitt 3.1)) [[Änderungen der Anmeldung]] sind gemäß Regel 137 (1) EPÜ zu diesem Zeitpunkt noch nicht zulässig. Deshalb kann eine angemessene Erwiderung auf eine Aufforderung nach Regel 63 EPÜ z. B. in einer Erklärung bestehen, in der derjenige Teil der Beschreibung – z. B. eine bestimmte Ausführungsform – angegeben wird, der zur Auslegung der Ansprüche herangezogen werden kann. Oder es wird eine verbesserte Anspruchsformulierung vorgelegt, durch die der Mangel beseitigt und die mit der Erwiderung auf den erweiterten europäischen Recherchenbericht formell als Änderung in das Verfahren eingebracht wird.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009, Abschnitt 3.2)) Ein Einwand nach Regel 63 EPÜ wird im Zuge der [[Sachprüfung]] überprüft.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009, Abschnitt 3.3)) ==== Zwei-Monats-Frist ==== Weil der Recherchenbericht zusammen mit der Anmeldung eröffentlicht werden sollte, ist die Zwei-Monats-Frist der Regel 63 EPÜ von der Weiterbehandlung ausgeschlossen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedoch möglich.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009, Abschnitt 2)) ==== Teilweiser Recherchenbericht ==== Im Idealfall werden alle Mängel nach Artikel 84 EPÜ durch die Erklärung des Anmelders beseitigt, und es kann ein vollständiger Recherchenbericht erstellt werden. Alternativ dazu wird im Lichte des Vorbringens des Anmelders ein [[teilweiser Recherchenbericht]] erstellt, womit dem Anmelder die Abgrenzung des zu recherchierenden Gegenstands obliegt.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009, Abschnitt 3.2)) ==== Mitteilung nach Regel 63(3) ==== -> [[Mitteilung nach Regel 63(3)]] ==== Unmöglichkeit der Recherche ==== Jedoch wird es weiterhin Fälle geben, in denen trotz solcher Klarstellungen seitens des Anmelders das EPA nur eine begründete Erklärung abgeben kann, dass keine Recherche durchgeführt werden konnte. Dies wird z. B. dann geschehen, wenn in der Erklärung des Anmelders auf einen Gegenstand verwiesen wird, der keine Grundlage in der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung hat.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009, Abschnitt 3.2)) ==== Anwendungsbereich ==== Die neue Regel 62a, die durch Artikel 1 Nummer 2 dieses Beschlusses geänderte Regel 63, die neue Regel 70a und die durch Artikel 1 Nummer 7 dieses Beschlusses geänderte Regel 137 gelten für europäische Patentanmeldungen, zu denen der europäische Recherchenbericht oder der ergänzende europäische Recherchenbericht ab dem 1. April 2010 erstellt wird.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009, Artikel 2 (2))) ==== Regel 63 EPÜ 2000 ==== **Regel 63 EPÜ 2000** Ist das [[Europäische Patentamt]] der Auffassung, dass die [[europäische Patentanmeldung]] diesem [[epü|Übereinkommen]] so wenig entspricht, dass es unmöglich ist, auf der Grundlage des gesamten beanspruchten Gegenstands oder eines Teils desselben sinnvolle Ermittlungen über den [[Stand der Technik]] durchzuführen, so stellt es dies in einer begründeten Erklärung fest oder erstellt, soweit dies durchführbar ist, einen [[teilweiser Recherchenbericht|teilweisen Recherchenbericht]]. Diese Erklärung oder dieser Bericht gelten für das weitere Verfahren als [[europäischer Recherchenbericht]]. ===== siehe auch ===== Regel 61-66 -> [[Europäischer Recherchenbericht]] \\ Teil 4 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum Erteilungsverfahren]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ ====== Unvollständige Recherche ====== Regel 63 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, eine Erklärung mit Angaben zu dem zu recherchierenden Gegenstand abzugeben, wenn die europäische Patentanmeldung dem Übereinkommen so wenig entspricht, dass sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik unmöglich sind. Regel 63 (1) EPÜ -> [[Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung]] \\ Beschreibt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, eine Erklärung mit Angaben zu dem zu recherchierenden Gegenstand abzugeben, wenn die europäische Patentanmeldung dem Übereinkommen so wenig entspricht, dass sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik unmöglich sind. Regel 63 (2) EPÜ -> [[Begründete Erklärung oder teilweiser Recherchenbericht]] \\ Erklärt, dass das Europäische Patentamt entweder eine begründete Erklärung abgibt oder einen teilweisen Recherchenbericht erstellt, wenn die Erklärung des Anmelders nicht ausreicht oder nicht rechtzeitig eingereicht wird. Regel 63 (3) EPÜ -> [[Beschränkung der Patentansprüche auf den recherchierten Gegenstand]] \\ Beschreibt, dass die Prüfungsabteilung den Anmelder auffordert, die Patentansprüche auf den recherchierten Gegenstand zu beschränken, wenn ein teilweiser Recherchenbericht erstellt wurde. ===== siehe auch ===== AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.