====== Unvollständige Recherche ====== Regel 63 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, eine Erklärung mit Angaben zu dem zu recherchierenden Gegenstand abzugeben, wenn die europäische Patentanmeldung dem Übereinkommen so wenig entspricht, dass sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik unmöglich sind. Regel 63 (1) EPÜ -> [[Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung]] \\ Beschreibt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, eine Erklärung mit Angaben zu dem zu recherchierenden Gegenstand abzugeben, wenn die europäische Patentanmeldung dem Übereinkommen so wenig entspricht, dass sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik unmöglich sind. Regel 63 (2) EPÜ -> [[Begründete Erklärung oder teilweiser Recherchenbericht]] \\ Erklärt, dass das Europäische Patentamt entweder eine begründete Erklärung abgibt oder einen teilweisen Recherchenbericht erstellt, wenn die Erklärung des Anmelders nicht ausreicht oder nicht rechtzeitig eingereicht wird. Regel 63 (3) EPÜ -> [[Beschränkung der Patentansprüche auf den recherchierten Gegenstand]] \\ Beschreibt, dass die Prüfungsabteilung den Anmelder auffordert, die Patentansprüche auf den recherchierten Gegenstand zu beschränken, wenn ein teilweiser Recherchenbericht erstellt wurde. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 4, Kapitel II -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 4, Kapitel II EPÜ: Europäischer Recherchenbericht|Europäischer Recherchenbericht]] \\ In diesem Kapitel werden die Erstellung und der Inhalt des europäischen Recherchenberichts behandelt. Es umfasst die Anforderungen an den erweiterten europäischen Recherchenbericht, die Behandlung von Anmeldungen mit mehreren unabhängigen Patentansprüchen und die Übermittlung des Recherchenberichts an den Anmelder.