====== Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft ====== Artikel 23 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die Mitglieder der Kammern nicht der Eingangsstelle, den Prüfungsabteilungen, den Einspruchsabteilungen oder der Rechtsabteilung angehören dürfen. **Artikel 23 (2) EPÜ** Die Mitglieder der Kammern dürfen nicht der Eingangsstelle, den Prüfungsabteilungen, den Einspruchsabteilungen oder der Rechtsabteilung angehören. ===== siehe auch ===== Artikel 23 EPÜ -> [[Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern]] \\ Beschreibt die Unabhängigkeit der Mitglieder der Großen Beschwerdekammer und der Beschwerdekammern.