====== Unterzeichnung nachgereichter Schriftstücke ====== Regel 50 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass nach Einreichung der Anmeldung eingereichte Schriftstücke zu unterzeichnen sind, soweit es sich nicht um Anlagen handelt. **Regel 50 (3) EPÜ** Nach Einreichung der Anmeldung eingereichte Schriftstücke sind zu unterzeichnen, soweit es sich nicht um Anlagen handelt. Ist ein Schriftstück nicht unterzeichnet worden, so fordert das Europäische Patentamt den Beteiligten auf, das Schriftstück innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu unterzeichnen. Wird das Schriftstück rechtzeitig unterzeichnet, so behält es den ursprünglichen Tag des Eingangs, andernfalls gilt das Schriftstück als nicht eingereicht. ===== siehe auch ===== Regel 50 EPÜ -> [[Nachgereichte Unterlagen]] \\ Legt fest, dass die Regeln 42, 43 und 47 bis 49 auf Schriftstücke anzuwenden sind, die die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ersetzen.