====== Unterzeichnung - Ratifikation ====== **Artikel 165 (1) EPÜ 2000** Dieses [[epü|Übereinkommen]] liegt für die Staaten, die an der Regierungskonferenz über die Einführung eines [[europäisches Patenterteilungsverfahren|europäischen Patenterteilungsverfahrens]] teilgenommen haben oder die über die Abhaltung dieser Konferenz unterrichtet worden sind und denen die Möglichkeit der Teilnahme geboten worden ist, bis zum 5. April 1974 zur Unterzeichnung auf. **Artikel 165 (2) EPÜ 2000** Dieses [[epü|Übereinkommen]] bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt. ===== siehe auch ===== Teil 12 EPÜ -> [[Schlussbestimmungen]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ ====== Unterzeichnung – Ratifikation ====== Artikel 165 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Unterzeichnung und Ratifikation des Übereinkommens. Artikel 165 (1) EPÜ -> [[Unterzeichnung des Übereinkommens]] \\ Beschreibt, welche Staaten das Übereinkommen unterzeichnen können. Artikel 165 (2) EPÜ -> [[Ratifikation des Übereinkommens]] \\ Regelt die Ratifikation des Übereinkommens und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden. ===== siehe auch ===== EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.