====== Unterzeichnung - Ratifikation ======
**Artikel 165 (1) EPÜ 2000**
Dieses [[epü|Übereinkommen]] liegt für die Staaten, die an der Regierungskonferenz über die Einführung eines [[europäisches Patenterteilungsverfahren|europäischen Patenterteilungsverfahrens]] teilgenommen haben oder die über die Abhaltung dieser Konferenz unterrichtet worden sind und denen die Möglichkeit der Teilnahme geboten worden ist, bis zum 5. April 1974 zur Unterzeichnung auf.
**Artikel 165 (2) EPÜ 2000**
Dieses [[epü|Übereinkommen]] bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.
===== siehe auch =====
Teil 12 EPÜ -> [[Schlussbestimmungen]] \\
EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
====== Unterzeichnung – Ratifikation ======
Artikel 165 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Unterzeichnung und Ratifikation des Übereinkommens.
Artikel 165 (1) EPÜ -> [[Unterzeichnung des Übereinkommens]] \\
Beschreibt, welche Staaten das Übereinkommen unterzeichnen können.
Artikel 165 (2) EPÜ -> [[Ratifikation des Übereinkommens]] \\
Regelt die Ratifikation des Übereinkommens und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden.
===== siehe auch =====
EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.