====== Unterzeichnung – Ratifikation ====== Artikel 165 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Unterzeichnung und Ratifikation des Übereinkommens. Artikel 165 (1) EPÜ -> [[Unterzeichnung des Übereinkommens]] \\ Beschreibt, welche Staaten das Übereinkommen unterzeichnen können. Artikel 165 (2) EPÜ -> [[Ratifikation des Übereinkommens]] \\ Regelt die Ratifikation des Übereinkommens und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 12 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Zwölfter Teil: Schlussbestimmungen|Schlussbestimmungen]] \\ Der zwölfte Teil des EPÜ regelt die Schlussbestimmungen des Übereinkommens, einschließlich der Ausführungsordnung, der Ratifikation, des Beitritts, des Inkrafttretens, der Geltungsdauer, der Revision und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten.