====== Unterstützung durch Auskünfte und Akteneinsicht ====== Artikel 131 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die gegenseitige Unterstützung durch Auskünfte und Akteneinsicht. **Artikel 131 (1) EPÜ** Das Europäische Patentamt und die Gerichte oder Behörden der Vertragsstaaten unterstützen einander auf Antrag durch die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht, soweit dieses Übereinkommen oder das nationale Recht nichts anderes vorsieht. Gewährt das Europäische Patentamt Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz Akteneinsicht, so unterliegt diese nicht den Beschränkungen des Artikels 128. ===== siehe auch ===== Artikel 131 EPÜ -> [[Amts- und Rechtshilfe]] \\ Regelt die Amts- und Rechtshilfe zwischen dem Europäischen Patentamt und den Gerichten oder Behörden der Vertragsstaaten.