====== Unterstützung durch Auskünfte und Akteneinsicht ====== Artikel 131 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die gegenseitige Unterstützung durch Auskünfte und Akteneinsicht. **Artikel 131 (1) EPÜ 2000** Das [[Europäische Patentamt]] und die Gerichte oder Behörden der [[Vertragsstaaten]] unterstützen einander auf Antrag durch die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von [[Akteneinsicht]], soweit dieses [[epü|Übereinkommen]] oder das nationale Recht nichts anderes vorsieht. Gewährt das Europäische Patentamt Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz Akteneinsicht, so unterliegt diese nicht den Beschränkungen des Artikels 128 [-> [[Akteneinsicht]]]. ===== siehe auch ===== Artikel 131 EPÜ -> [[Amts- und Rechtshilfe]] \\ Regelt die Amts- und Rechtshilfe zwischen dem Europäischen Patentamt und den Gerichten oder Behörden der Vertragsstaaten.