====== Unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen für verschiedene Staaten ====== **Regel 138 AO EPÜ** Wird dem [[Europäischen Patentamt]] das Bestehen eines älteren Rechts nach Artikel 139 Absatz 2 [-> [[Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag]]] mitgeteilt, so kann die [[europäische Patentanmeldung]] oder das [[europäische Patent]] für diesen Staat oder diese Staaten unterschiedliche [[Patentansprüche]] und gegebenenfalls unterschiedliche [[Beschreibung|Beschreibungen]] und [[Zeichnungen]] enthalten. ===== siehe auch ===== Regel 137-140 -> [[Änderungen und Berichtigungen]] \\ Teil 7 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ ====== Unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen für verschiedene Staaten ====== Regel 138 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Möglichkeit, unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen für verschiedene Staaten zu haben. **Regel 138 EPÜ** Wird dem Europäischen Patentamt das Bestehen eines älteren Rechts nach Artikel 139 Absatz 2 mitgeteilt, so kann die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent für diesen Staat oder diese Staaten unterschiedliche Patentansprüche und gegebenenfalls unterschiedliche Beschreibungen und Zeichnungen enthalten. ===== siehe auch ===== AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.