====== Unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen für verschiedene Staaten ====== Regel 138 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Möglichkeit, unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen für verschiedene Staaten zu haben. **Regel 138 EPÜ** Wird dem [[Europäischen Patentamt]] das Bestehen eines älteren Rechts nach Artikel 139 Absatz 2 [-> [[Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag]]] mitgeteilt, so kann die [[europäische Patentanmeldung]] oder das [[europäische Patent]] für diesen Staat oder diese Staaten unterschiedliche [[Patentansprüche]] und gegebenenfalls unterschiedliche [[Beschreibung|Beschreibungen]] und [[Zeichnungen]] enthalten. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 7, Kapitel VI -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 7, Kapitel VI EPÜ: Änderungen und Berichtigungen|Änderungen und Berichtigungen]] \\ In diesem Kapitel werden die Vorschriften zur Änderung und Berichtigung von Unterlagen im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt behandelt. Es umfasst die Änderung der europäischen Patentanmeldung, die Berichtigung von Mängeln und Fehlern sowie die Möglichkeit unterschiedlicher Patentansprüche für verschiedene Staaten.