====== Unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen für verschiedene Staaten ======
**Regel 138 AO EPÜ**
Wird dem [[Europäischen Patentamt]] das Bestehen eines älteren Rechts nach Artikel 139 Absatz 2 [-> [[Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag]]] mitgeteilt, so kann die [[europäische Patentanmeldung]] oder das [[europäische Patent]] für diesen Staat oder diese Staaten unterschiedliche [[Patentansprüche]] und gegebenenfalls unterschiedliche [[Beschreibung|Beschreibungen]] und [[Zeichnungen]] enthalten.
===== siehe auch =====
Regel 137-140 -> [[Änderungen und Berichtigungen]] \\
Teil 7 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften]] \\
AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
====== Unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen für verschiedene Staaten ======
Regel 138 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Möglichkeit, unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen für verschiedene Staaten zu haben.
**Regel 138 EPÜ**
Wird dem Europäischen Patentamt das Bestehen eines älteren Rechts nach Artikel 139 Absatz 2 mitgeteilt, so kann die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent für diesen Staat oder diese Staaten unterschiedliche Patentansprüche und gegebenenfalls unterschiedliche Beschreibungen und Zeichnungen enthalten.
===== siehe auch =====
AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.