====== Unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen ====== Regel 18 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die ursprüngliche europäische Patentanmeldung für die benannten Vertragsstaaten unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen enthalten muss, wenn erforderlich. **Regel 18 (2) EPÜ** Soweit erforderlich hat die ursprüngliche europäische Patentanmeldung für die benannten Vertragsstaaten, in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist oder aufgrund des Anerkennungsprotokolls anzuerkennen ist und für die übrigen benannten Vertragsstaaten unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen zu enthalten. ===== siehe auch ===== Regel 18 EPÜ -> [[Teilweiser Übergang des Rechts auf das europäische Patent]] \\ Legt fest, dass Artikel 61 und die Regeln 16 und 17 anzuwenden sind, wenn einem Dritten der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents nur für einen Teil des in der ursprünglichen europäischen Patentanmeldung offenbarten Gegenstands zugesprochen worden ist. ====== Unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen ====== Regel 78 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass das europäische Patent für verschiedene Vertragsstaaten unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen enthalten kann. **Regel 78 (2) EPÜ** Ist ein Dritter nach Artikel 99 Absatz 4 in Bezug auf einen oder mehrere benannte Vertragsstaaten an die Stelle des bisherigen Patentinhabers getreten, so kann das im Einspruchsverfahren aufrechterhaltene europäische Patent für diesen Staat oder diese Staaten unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen enthalten. ===== siehe auch ===== Regel 78 EPÜ -> [[Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Patentinhabers]] \\ Beschreibt das Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Patentinhabers.