====== Unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen ====== Regel 78 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass das europäische Patent für verschiedene Vertragsstaaten unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen enthalten kann. **Regel 78 (2) EPÜ** Ist ein Dritter nach Artikel 99 Absatz 4 [-> [[Einspruch]]] in Bezug auf einen oder mehrere benannte [[Vertragsstaaten]] an die Stelle des bisherigen [[Patentinhaber|Patentinhabers]] getreten, so kann das im [[Einspruchsverfahren]] aufrechterhaltene [[europäische Patent]] für diesen Staat oder diese Staaten unterschiedliche [[Patentansprüche]], [[Beschreibung|Beschreibungen]] und [[Zeichnungen]] enthalten. ===== siehe auch ===== Regel 78 EPÜ -> [[Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Patentinhabers]] \\ Beschreibt das Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Patentinhabers.