====== Unterrichtung zwischen dem Europäischen Patentamt und anderen Organisationen ====== Artikel 130 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die gegenseitige Unterrichtung zwischen dem Europäischen Patentamt und anderen Organisationen. **Artikel 130 (2) EPÜ** Absatz 1 gilt nach Maßgabe von Arbeitsabkommen auch für die Übermittlung von Angaben zwischen dem Europäischen Patentamt und a) den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz anderer Staaten; b) den zwischenstaatlichen Organisationen, die mit der Erteilung von Patenten beauftragt sind; c) jeder anderen Organisation. ===== siehe auch ===== Artikel 130 EPÜ -> [[Gegenseitige Unterrichtung]] \\ Regelt die gegenseitige Unterrichtung zwischen dem Europäischen Patentamt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten sowie anderen Organisationen.