====== Unterrichtung der Öffentlichkeit bei Umwandlungen ======
**Regel 156 (1) AO EPÜ**
Die Unterlagen, die dem [[Umwandlungsantrag]] nach Regel 155 Absatz 2 [-> [[Einreichung und Übermittlung des Umwandlungsantrags]]] beizufügen sind, sind der Öffentlichkeit von der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie die Unterlagen eines nationalen Verfahrens zugänglich zu machen.
**Regel 156 (2) AO EPÜ**
Auf den Patentschriften der nationalen Patente, die aus der Umwandlung einer [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] hervorgehen, ist diese Anmeldung anzugeben.
===== siehe auch =====
Teil 8 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Auswirkungen auf das Nationale Recht]] \\
AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
====== Unterrichtung der Öffentlichkeit bei Umwandlungen ======
Regel 156 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Unterrichtung der Öffentlichkeit bei Umwandlungen.
Regel 156 (1) EPÜ -> [[Zugänglichkeit der Unterlagen]] \\
Die Unterlagen, die dem Umwandlungsantrag nach Regel 155 Absatz 2 beizufügen sind, sind der Öffentlichkeit von der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie die Unterlagen eines nationalen Verfahrens zugänglich zu machen.
Regel 156 (2) EPÜ -> [[Angabe der europäischen Patentanmeldung]] \\
Auf den Patentschriften der nationalen Patente, die aus der Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung hervorgehen, ist diese Anmeldung anzugeben.
===== siehe auch =====
AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.