====== Unterrichtung der Öffentlichkeit bei Umwandlungen ====== Regel 156 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Unterrichtung der Öffentlichkeit bei Umwandlungen. Regel 156 (1) EPÜ -> [[Zugänglichkeit der Unterlagen]] \\ Die Unterlagen, die dem Umwandlungsantrag nach Regel 155 Absatz 2 beizufügen sind, sind der Öffentlichkeit von der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie die Unterlagen eines nationalen Verfahrens zugänglich zu machen. Regel 156 (2) EPÜ -> [[Angabe der europäischen Patentanmeldung]] \\ Auf den Patentschriften der nationalen Patente, die aus der Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung hervorgehen, ist diese Anmeldung anzugeben. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Achter Teil -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Achter Teil: Ausführungsvorschriften zu den Auswirkungen auf das Nationale Recht|Ausführungsvorschriften zu den Auswirkungen auf das Nationale Recht]] \\ Dieser Teil regelt die Einreichung und Übermittlung von Umwandlungsanträgen sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit bei Umwandlungen europäischer Patentanmeldungen in nationale Patentanmeldungen.