====== Unterlagen im Einspruchsverfahren ====== Regel 86 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Anwendung der Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung auf die im Einspruchsverfahren eingereichten Unterlagen. **Regel 86 EPÜ** Die Vorschriften des Dritten Teils [-> [[Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung]]] der [[Ausführungsordnung]] sind auf die im [[Einspruchsverfahren]] eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 5, Kapitel I -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 5, Kapitel I EPÜ: Einspruchsverfahren|Einspruchsverfahren]] \\ Dieses Kapitel regelt das Einspruchsverfahren gegen erteilte europäische Patente. Es umfasst die Form und den Inhalt des Einspruchs, die Vorbereitung und Prüfung des Einspruchs sowie die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang. Zudem werden die Kostenverteilung und der Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers behandelt.