====== Unterbreitung an den Verwaltungsrat ====== Artikel 173 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Möglichkeit der Unterbreitung einer Streitigkeit an den Verwaltungsrat zur Einigung. **Artikel 173 (1) EPÜ** Jede Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht im Verhandlungsweg beigelegt worden ist, wird auf Ersuchen eines beteiligten Staats dem Verwaltungsrat unterbreitet, der sich bemüht, eine Einigung zwischen diesen Staaten herbeizuführen. ===== siehe auch ===== Artikel 173 EPÜ -> [[Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten]] \\ Regelt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens.