====== Unterbreitung an den Internationalen Gerichtshof ====== Artikel 173 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Möglichkeit der Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof zur bindenden Entscheidung. **Artikel 173 (2) EPÜ** Wird eine solche Einigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag erzielt, an dem der Verwaltungsrat mit der Streitigkeit befasst worden ist, so kann jeder beteiligte Staat die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zum Erlass einer bindenden Entscheidung unterbreiten. ===== siehe auch ===== Artikel 173 EPÜ -> [[Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten]] \\ Regelt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens.