====== Unterbrechung des Verfahrens ====== Regel 142 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Unterbrechung des Verfahrens. Regel 142 (1) EPÜ -> [[Gründe für die Unterbrechung]] \\ Das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt wird unterbrochen, wenn bestimmte Ereignisse eintreten. Regel 142 (2) EPÜ -> [[Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Das Verfahren wird wiederaufgenommen, wenn dem Europäischen Patentamt bekannt wird, wer berechtigt ist, das Verfahren fortzusetzen. Regel 142 (3) EPÜ -> [[Bestellung eines neuen Vertreters]] \\ Das Verfahren wird wiederaufgenommen, wenn dem Europäischen Patentamt die Bestellung eines neuen Vertreters angezeigt wird. Regel 142 (4) EPÜ -> [[Neubeginn der Fristen]] \\ Die am Tag der Unterbrechung laufenden Fristen beginnen an dem Tag von Neuem zu laufen, an dem das Verfahren wiederaufgenommen wird. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 7, Kapitel VIII -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 7, Kapitel VIII EPÜ: Unterbrechung des Verfahrens|Unterbrechung des Verfahrens]] \\ In diesem Kapitel werden die Vorschriften zur Unterbrechung des Verfahrens vor dem Europäischen Patentamt behandelt. Es beschreibt die Ereignisse, die zu einer Unterbrechung führen können, wie der Tod oder die fehlende Geschäftsfähigkeit des Anmelders oder Patentinhabers.