====== Unmöglichkeit der Zustellung ====== Regel 129 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird, wenn die Anschrift des Empfängers nicht festgestellt werden kann oder die Zustellung nach Regel 126 Absatz 1 auch nach einem zweiten Versuch unmöglich war. **Regel 129 (1) EPÜ** Kann die Anschrift des Empfängers nicht festgestellt werden oder war die Zustellung nach Regel 126 Absatz 1 auch nach einem zweiten Versuch unmöglich, so wird durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. ===== siehe auch ===== Regel 129 EPÜ -> [[Öffentliche Zustellung]] \\ Beschreibt die öffentliche Zustellung.