====== Umwandlungsantrag ====== Artikel 135 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt den [[Antrag auf Umwandlung]] einer [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] in eine [[Patentrecht:nationale Patentanmeldung]]. Artikel 135 (1) EPÜ -> [[Einleitung des nationalen Verfahrens]] \\ Beschreibt die Fälle, in denen die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines benannten Vertragsstaats das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents einleitet. Artikel 135 (2) EPÜ -> [[Stellung des Umwandlungsantrags]] \\ Regelt die Stellung des Umwandlungsantrags bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz. Artikel 135 (3) EPÜ -> [[Stellung des Umwandlungsantrags beim Europäischen Patentamt]] \\ Erklärt die Stellung des Umwandlungsantrags beim Europäischen Patentamt und die Übermittlung an die Zentralbehörden der benannten Vertragsstaaten. Artikel 135 (4) EPÜ -> [[Erlöschen der Wirkung der europäischen Patentanmeldung]] \\ Regelt das Erlöschen der Wirkung der europäischen Patentanmeldung, wenn der Umwandlungsantrag nicht rechtzeitig übermittelt wird. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 8, Kapitel I -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 8, Kapitel I EPÜ: Umwandlung in eine nationale Patentanmeldung|Umwandlung in eine nationale Patentanmeldung]] \\ Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.