====== Umwandlungsantrag ====== **Artikel 135 (1) EPÜ 2000** Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines benannten [[Vertragsstaaten|Vertragsstaats]] leitet auf Antrag des Anmelders oder [[Patentinhaber|Inhabers eines europäischen Patents]] das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents in den folgenden Fällen ein: a) wenn die [[europäische Patentanmeldung]] nach Artikel 77 Absatz 3 [-> [[Weiterleitung europäischer Patentanmeldungen]]] als zurückgenommen gilt; b) in den sonstigen vom nationalen Recht vorgesehenen Fällen, in denen nach diesem [[epü|Übereinkommen]] die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt oder das [[europäisches Patent|europäische Patent]] widerrufen worden ist. **Artikel 135 (2) EPÜ 2000** Im Fall des Absatzes 1 a) ist der [[Umwandlungsantrag]] bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz zu stellen, bei der die [[europäische Patentanmeldung]] eingereicht worden ist. Diese Behörde leitet den Antrag vorbehaltlich der Vorschriften über die nationale Sicherheit unmittelbar an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der im Antrag bezeichneten [[Vertragsstaaten]] weiter. **Artikel 135 (3) EPÜ 2000** In den Fällen des Absatzes 1 b) ist der [[Umwandlungsantrag]] nach Maßgabe der [[Ausführungsordnung]] beim [[Europäischen Patentamt]] zu stellen. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die [[Umwandlungsgebühr]] entrichtet worden ist. Das Europäische Patentamt übermittelt den Umwandlungsantrag den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der im Antrag bezeichneten [[Vertragsstaaten]]. **Artikel 135 (4) EPÜ 2000** Die in Artikel 66 [-> [[Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Anmeldung]]] genannte Wirkung der [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] erlischt, wenn der [[Umwandlungsantrag]] nicht rechtzeitig übermittelt wird. Artikel 135-137 EPÜ -> [[Umwandlung in eine nationale Patentanmeldung]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 8 EPÜ -> [[Auswirkungen auf das nationale Recht]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\