====== Umfang des Prioritätsrechts ====== **Artikel 88 (3) EPÜ 2000** Werden eine oder mehrere [[Priorität|Prioritäten]] für die [[europäische Patentanmeldung]] in Anspruch genommen, so umfasst das [[Prioritätsrecht]] nur die Merkmale der [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]], die in der Anmeldung oder den Anmeldungen enthalten sind, deren Priorität in Anspruch genommen worden ist. **Artikel 88 (4) EPÜ 2000** Sind bestimmte Merkmale der [[Erfindung]], für die die [[Priorität]] in Anspruch genommen wird, nicht in den in der früheren Anmeldung aufgestellten [[Patentansprüche|Patentansprüchen]] enthalten, so reicht es für die Gewährung der Priorität aus, dass die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der früheren Anmeldung diese Merkmale deutlich offenbart. ===== siehe auch =====