====== Umfang des Prioritätsrechts ====== Artikel 88 (3) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) bestimmt, dass das Prioritätsrecht nur die Merkmale der europäischen Patentanmeldung umfasst, die in der Anmeldung oder den Anmeldungen enthalten sind, deren Priorität in Anspruch genommen worden ist. **Artikel 88 (3) EPÜ** Werden eine oder mehrere Prioritäten für die europäische Patentanmeldung in Anspruch genommen, so umfasst das Prioritätsrecht nur die Merkmale der europäischen Patentanmeldung, die in der Anmeldung oder den Anmeldungen enthalten sind, deren Priorität in Anspruch genommen worden ist`[2]`. ===== siehe auch ===== Artikel 88 EPÜ -> [[Inanspruchnahme der Priorität]] \\ Legt die Voraussetzungen und Bedingungen für die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung fest.