====== Umfang des Einspruchs ====== Artikel 99 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass der Einspruch das europäische Patent für alle Vertragsstaaten erfasst, in denen es Wirkung hat. **Artikel 99 (2) EPÜ** Der Einspruch erfasst das europäische Patent für alle Vertragsstaaten, in denen es Wirkung hat. ===== siehe auch ===== Artikel 99 EPÜ -> [[Einspruch]] \\ Regelt das Einspruchsverfahren gegen ein europäisches Patent.