====== Umfang der Prüfung ====== Artikel 49 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die Prüfung anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle erfolgt und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben sowie die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgestellt wird. **Artikel 49 (2) EPÜ** Die Prüfung erfolgt anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle. Durch die Prüfung wird die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben sowie die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgestellt. Nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahrs erstellen die Rechnungsprüfer einen Bericht, der einen unterzeichneten Bestätigungsvermerk enthält. ===== siehe auch ===== Artikel 49 EPÜ -> [[Rechnungsprüfung]] \\ Beschreibt die Prüfung der Rechnungen der Organisation durch Rechnungsprüfer.