====== Übertragung zusätzlicher Aufgaben ====== Artikel 143 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Möglichkeit der Übertragung zusätzlicher Aufgaben auf das Europäische Patentamt. **Artikel 143 (1) EPÜ 2000** Die Gruppe von [[Vertragsstaaten]] kann dem [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] zusätzliche Aufgaben übertragen. Durch Artikel 9 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [-> [[UPC:Aufgabenübertragung an das EPA]]] haben die teilnehmenden Mitgliedstaaten dem EPA Aufgaben bezüglich dem [[UPC:einheitlicher Patentschutz|einheitlichen Patentschutz]] übertragen, die es gemäß seinen internen Regeln [DOEPS -> [[UPC:Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]]] ausführt. ===== siehe auch ===== Artikel 143 EPÜ -> [[Besondere Organe des Europäischen Patentamts]] \\ Regelt die Bildung besonderer Organe des Europäischen Patentamts für die Durchführung zusätzlicher Aufgaben. DOEPS -> [[UPC:Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] \\ Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems in Europa. GebOEPS -> [[UPC:Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz]] \\ Regelt die an das Europäische Patentamt zu entrichtenden Gebühren sowie die Kompensation von Übersetzungskosten und andere Verwaltungsgebühren.