====== Übertragung zusätzlicher Aufgaben ====== Artikel 143 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Möglichkeit der Übertragung zusätzlicher Aufgaben auf das Europäische Patentamt. **Artikel 143 (1) EPÜ** Die Gruppe von Vertragsstaaten kann dem Europäischen Patentamt zusätzliche Aufgaben übertragen. ===== siehe auch ===== Artikel 143 EPÜ -> [[Besondere Organe des Europäischen Patentamts]] \\ Regelt die Bildung besonderer Organe des Europäischen Patentamts für die Durchführung zusätzlicher Aufgaben.