====== Übertragung weiterer Aufgaben ====== Regel 11 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts der Eingangsstelle, den Recherchen-, Prüfungs- und Einspruchsabteilungen sowie der Rechtsabteilung weitere Aufgaben übertragen kann. **Regel 11 (2) EPÜ** Der [[Präsident des Europäischen Patentamts]] kann der [[Eingangsstelle]], den [[Recherchenabteilungen|Recherchen]]-, [[Prüfungsabteilung|Prüfungs]]- oder [[Einspruchsabteilungen]] sowie der [[Rechtsabteilung]] über die Zuständigkeit hinaus, die ihnen durch das [[Europäisches Patentübereinkommen|Übereinkommen]] zugewiesen ist, weitere Aufgaben übertragen. ===== siehe auch ===== Regel 11 EPÜ -> [[Geschäftsverteilung für die erste Instanz]] \\ Legt die Geschäftsverteilung für die erste Instanz fest.