====== Übertragung von Mitteln ======
Artikel 43 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass Mittel, die bis zum Ende eines Haushaltsjahrs nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden dürfen.
**Artikel 43 (2) EPÜ**
Nach Maßgabe der Finanzordnung dürfen Mittel, die bis zum Ende eines Haushaltsjahrs nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden; eine Übertragung von Mitteln, die für Personalausgaben vorgesehen sind, ist nicht zulässig.
===== siehe auch =====
Artikel 43 EPÜ -> [[Bewilligung der Ausgaben]] \\
Beschreibt die Bewilligung der Ausgaben im Haushaltsplan der Organisation.
====== Übertragung von Mitteln ======
Artikel 48 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts im Rahmen des Haushaltsplans nach Maßgabe der Finanzordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen kann.
**Artikel 48 (2) EPÜ**
Der Präsident des Europäischen Patentamts kann im Rahmen des Haushaltsplans nach Maßgabe der Finanzordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen.
===== siehe auch =====
Artikel 48 EPÜ -> [[Ausführung des Haushaltsplans]] \\
Beschreibt die Ausführung des Haushaltsplans der Organisation.