====== Übertragung von Aufgaben an das Europäische Patentamt ====== Artikel 63 (4) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erlaubt Vertragsstaaten, dem Europäischen Patentamt Aufgaben im Zusammenhang mit der Verlängerung der Laufzeit zu übertragen. **Artikel 63 (4) EPÜ** Ein Vertragsstaat, der eine Verlängerung der Laufzeit oder einen entsprechenden Schutz nach Absatz 2 b) vorsieht, kann aufgrund eines Abkommens mit der Organisation dem Europäischen Patentamt mit der Durchführung dieser Vorschriften verbundene Aufgaben übertragen. ===== siehe auch ===== Artikel 63 EPÜ -> [[Laufzeit des europäischen Patents]] \\ Legt die Laufzeit des europäischen Patents fest.