====== Übertragung und Bestellung von Rechten ====== Artikel 71 EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die europäische Patentanmeldung für einen oder mehrere der benannten Vertragsstaaten übertragen werden oder Gegenstand von Rechten sein kann. **Artikel 71 EPÜ** Die [[europäische Patentanmeldung]] kann für einen oder mehrere der benannten [[Vertragsstaaten]] übertragen werden oder Gegenstand von Rechten sein. =====siehe auch===== EPÜ, Teil 2, Kapitel IV -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 2, Kapitel IV EPÜ: Europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens|Europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens]] \\ Regelt die Übertragung und Bestellung von Rechten an der europäischen Patentanmeldung sowie die Vergabe von Lizenzen und das anwendbare Recht.