====== Übertragung der Parteistellung des Einsprechenden ====== Die Parteistellung des Einsprechenden ist nicht frei übertragbar((G 3/97, Punkt 2.2 der Gründe; G 2/04, Punkt 2.1 der Gründe)). Sie ist Bestandteil des Geschäftsbetriebs (oder Geschäftsteils), auf den sich der Einspruch bezieht ((G 4/88, Punkt 5 der Gründe)). Daher kann sie nur zusammen mit jenem Bereich des Geschäftsbetriebes auf einen Dritten übertragen werden((G 4/88, Punkt 6 der Gründe)). Der Begriff „Geschäftsbetrieb" ist in diesem Zusammenhang im weitesten Sinne als eine Geschäftstätigkeit zu verstehen, die von der Einsprechenden ausgeübt wird oder ausgeübt werden kann und die einen Bestandteil ihres Vermögens darstellt.((G 4/88, Punkt 5 der Gründe)). Es ist entscheidend, dass alle Geschäftsbetriebe, auf die sich der Einspruch bezieht, auf den Dritten übertragen worden sind.((T 1892/09, Punkt 1.1 der Gründe m.w.N.)) ===== siehe auch ===== -> [[Beteiligte des Einspruchsverfahrens]]