====== Übersetzungen als Anmeldungsunterlagen ====== Regel 49 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass nach Artikel 14 Absatz 2 oder Regel 40 Absatz 3 eingereichte Übersetzungen als Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gelten. **Regel 49 (1) EPÜ** Nach Artikel 14 Absatz 2 oder Regel 40 Absatz 3 eingereichte Übersetzungen gelten als Unterlagen der europäischen Patentanmeldung. ===== siehe auch ===== Regel 49 EPÜ -> [[Form der Anmeldungsunterlagen]] \\ Legt fest, dass nach Artikel 14 Absatz 2 oder Regel 40 Absatz 3 eingereichte Übersetzungen als Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gelten.