====== Übersetzungen ======
==== Übersetzung der Anmeldung ====
**Art. 14 II S.1 EPÜ**
Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, in dem eine andere Sprache als Deutsch, Englisch oder Französisch Amtssprache ist, und die Angehörigen dieses Staats mit Wohnsitz im Ausland können europäische Patentanmeldungen in einer Amtssprache dieses Staats einreichen.
//Übersetzung//:
**Art. 14 II S.2 EPÜ**
Sie müssen jedoch eine Übersetzung in einer der [[Amtssprachen]] des Europäischen Patentamts innerhalb einer in der [[Ausführungsordnung]] vorgeschriebenen Frist einreichen;
//Änderungen der Übersetzung//:
**Art. 14 II S.3 EPÜ**
diese Übersetzung kann während des gesamten Verfahrens vor dem Europäischen Patentamt mit der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung in Übereinstimmung gebracht werden.
==== Übersetzung fristgebundener Schriftstücke ====
**Art. 14 IV EPÜ**
Die in Artikel 14 Absatz 2 EPÜ genannten Personen können auch fristgebundene Schriftstücke in einer Amtssprache des betreffenden Vertragsstaats einreichen. Sie müssen jedoch innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist eine Übersetzung in der [[Verfahrenssprache]] einreichen; in den in der Ausführungsordnung vorgesehenen Fällen können sie auch eine Übersetzung in einer anderen [[Amtssprachen|Amtssprache]] des Europäischen Patentamts einreichen.
==== Fristen ====
//Übersetzung der Anmeldung//:
**Regel 6 I S.1 EPÜ**
Die in Artikel 14 Absatz 2 EPÜ vorgeschriebene Übersetzung ist innerhalb von __drei Monaten__ nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung einzureichen, jedoch nicht später als __dreizehn Monate__ nach dem Prioritätstag.
//Teilanmeldung, neue Anmeldung//:
**Regel 6 I S.2 EPÜ**
Betrifft die Übersetzung jedoch eine europäische [[Teilanmeldung]] oder die in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene neue europäische Patentanmeldung, so darf sie innerhalb eines Monats nach Einreichung dieser Anmeldung vorgelegt werden.
//Fristgebundene Schriftstücke//:
**Regel 6 II EPÜ**
Die in Artikel 14 Absatz 4 vorgeschriebene Übersetzung ist innerhalb __eines Monats__ nach Einreichung des Schriftstücks einzureichen. Ist das Schriftstück ein Einspruch oder eine Beschwerde, so verlängert sich die genannte Frist gegebenenfalls bis zum Ablauf der Einspruchs- oder Beschwerdefrist.
Ob die Übersetzung fristgemäß eingereicht worden ist, wird in der [[Eingangsprüfung]] (A 90 I c EPÜ) festgestellt. Ist dies nicht der Fall, so gilt die Anmeldung gemäß (A 90 III EPÜ) als zurückgenommen.
==== Gebührenermäßigung ====
**Regel 6 III EPÜ**
Macht ein Anmelder, Patentinhaber oder Einsprechender von den durch Artikel 14 Absätze 2 und 4 EPÜ eröffneten Möglichkeiten Gebrauch, so werden dementsprechend die Anmeldegebühr, die Prüfungsgebühr, die Einspruchsgebühr und die Beschwerdegebühr ermäßigt. Die Ermäßigung wird in der Gebührenordnung in Höhe eines Prozentsatzes der Gebühren festgelegt.((Siehe hierzu Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 6/91))
==== Rechtliche Bedeutung der Übersetzung der europäischen Patentanmeldung ====
**Regel 7 EPÜ**
Das Europäische Patentamt kann, soweit nicht der Gegenbeweis erbracht wird, für die Bestimmung, ob der Gegenstand der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht, davon ausgehen, daß die in Artikel 14 Absatz 2 EPÜ genannte Übersetzung mit dem ursprünglichen Text der Anmeldung übereinstimmt.
==== Beglaubigung von Übersetzungen ====
**Regel 5 EPÜ**
Ist die Übersetzung eines Schriftstücks einzureichen, so kann das Europäische Patentamt innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist die Einreichung einer Beglaubigung darüber verlangen, daß die Übersetzung mit dem Urtext übereinstimmt. Wird die Beglaubigung nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingegangen, sofern im Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist.
===== siehe auch =====