====== Übersetzung in die Amtssprache eines Vertragsstaats ====== Artikel 70 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass jeder Vertragsstaat vorsehen kann, dass eine Übersetzung in eine seiner Amtssprachen maßgebend ist, wenn der Schutzbereich in der Verfahrenssprache weiter ist als in der Übersetzung. **Artikel 70 (3) EPÜ** Jeder [[Vertragsstaaten|Vertragsstaat]] kann vorsehen, dass in diesem Staat eine von ihm nach diesem [[epü|Übereinkommen]] vorgeschriebene Übersetzung in einer seiner [[Amtssprachen]] für den Fall maßgebend ist, dass der Schutzbereich der [[europäischen Patentanmeldung]] oder des [[europäischen Patents]] in der Sprache der Übersetzung enger ist als der Schutzbereich in der [[Verfahrenssprache]]; dies gilt nicht für Nichtigkeitsverfahren. ===== siehe auch ===== Artikel 70 EPÜ -> [[Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents]] \\ Beschreibt die verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents.