====== Übersetzung in die Amtssprache eines Vertragsstaats ====== Artikel 70 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass jeder Vertragsstaat vorsehen kann, dass eine Übersetzung in eine seiner Amtssprachen maßgebend ist, wenn der Schutzbereich in der Verfahrenssprache weiter ist als in der Übersetzung. **Artikel 70 (3) EPÜ** Jeder Vertragsstaat kann vorsehen, dass in diesem Staat eine von ihm nach diesem Übereinkommen vorgeschriebene Übersetzung in einer seiner Amtssprachen für den Fall maßgebend ist, dass der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents in der Sprache der Übersetzung enger ist als der Schutzbereich in der Verfahrenssprache; dies gilt nicht für Nichtigkeitsverfahren. ===== siehe auch ===== Artikel 70 EPÜ -> [[Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents]] \\ Beschreibt die verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents.