====== Übersetzung fristgebundener Schriftstücke ====== **Artikel 14 (4) S. 1 und 2 EPÜ 2000** Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem [[Vertragsstaaten|Vertragsstaat]], in dem eine andere Sprache als Deutsch, Englisch oder Französisch Amtssprache ist, und die Angehörigen dieses Staats mit Wohnsitz im Ausland können auch fristgebundene Schriftstücke in einer dieses Vertragsstaats einreichen. Sie müssen jedoch nach Maßgabe der [[Ausführungsordnung]] eine Übersetzung in einer [[Amtssprachen|Amtssprache]] des [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]] einreichen. Die in Artikel 14 Absatz 4 EPÜ vorgesehene Übersetzung kann in jeder Amtssprache des Europäischen Patentamts eingereicht werden.(Regel 1 I S. 2 EPÜ) **Artikel 14 (4) S. 3 EPÜ 2000** Wird ein Schriftstück, das nicht zu den Unterlagen der [[europäischen Patentanmeldung]] gehört, nicht in der vorgeschriebenen Sprache eingereicht oder wird eine vorgeschriebene Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingereicht. Artikel 14 EPÜ -> [[Sprachen des europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke]] Artikel 14 (1) -> [[Amtssprachen des Europäischen Patentamts]] \\ Artikel 14 (2) -> [[Übersetzung der europäischen Patentanmeldung]] \\ Artikel 14 (3) -> [[Verfahrenssprache]] \\ Artikel 14 (5) -> [[Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung]] \\ Artikel 14 (6) -> [[Sprache der Veröffentlichung der europäischen Patentschrift]] \\ Artikel 14 (7) -> [[Sprache des Europäischen Patentblatts und des Amtsblatts des europäischen Patentamts]] \\ Artikel 14 (8) -> [[Sprache der Angaben im europäischen Patentregister]] ===== siehe auch ===== Artikel 10-25 EPÜ -> [[Das Europäische Patentamt]] \\ Teil 1 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ * [[Amtssprachen]] * [[Verfahrenssprache]]