====== Übersetzung des europäischen Patents ====== Artikel 65 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Anforderungen an die Übersetzung des europäischen Patents in die Amtssprache eines Vertragsstaats. Artikel 65 (1) EPÜ -> [[Übersetzung in die Amtssprache]] \\ Erklärt, dass jeder Vertragsstaat vorschreiben kann, dass der Patentinhaber eine Übersetzung des Patents in der erteilten, geänderten oder beschränkten Fassung in eine seiner Amtssprachen einreichen muss. Artikel 65 (2) EPÜ -> [[Validierungsgebühr]] \\ Beschreibt, dass jeder Vertragsstaat vorschreiben kann, dass der Patentinhaber die Kosten für eine Veröffentlichung der Übersetzung ganz oder teilweise zu entrichten hat. Artikel 65 (3) EPÜ -> [[Wirkungen bei Nichtbeachtung]] \\ Erklärt, dass jeder Vertragsstaat vorschreiben kann, dass im Fall der Nichtbeachtung einer Übersetzungsvorschrift die Wirkungen des europäischen Patents in diesem Staat als von Anfang an nicht eingetreten gelten. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 2, Kapitel III -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 2, Kapitel III EPÜ: Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung|Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung]] \\ Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.