====== Übersendung von Bescheiden und Stellungnahmen ====== Regel 81 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass Bescheide und Stellungnahmen den Beteiligten übersandt werden. **Regel 81 (2) EPÜ** Bescheide nach Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 und alle hierzu eingehenden Stellungnahmen werden den Beteiligten übersandt. Die Einspruchsabteilung fordert, wenn sie dies für sachdienlich erachtet, die Beteiligten auf, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist hierzu zu äußern. ===== siehe auch ===== Regel 81 EPÜ -> [[Prüfung des Einspruchs]] \\ Beschreibt die Prüfung des Einspruchs.