====== Übermittlungsgebühr ====== Regel 157 (4) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass für die internationale Anmeldung die Übermittlungsgebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der Anmeldung zu entrichten ist. **Regel 157 (4) EPÜ** Für die internationale Anmeldung ist die Übermittlungsgebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der Anmeldung zu entrichten. ===== siehe auch ===== Regel 157 EPÜ -> [[Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt]] \\ Beschreibt das Europäische Patentamt als Anmeldeamt.