====== Übermittlungen und Notifikationen ====== Artikel 178 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Übermittlungen und Notifikationen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen. Artikel 178 (1) EPÜ -> [[Herstellung und Übermittlung beglaubigter Abschriften]] \\ Beschreibt die Herstellung und Übermittlung beglaubigter Abschriften des Übereinkommens. Artikel 178 (2) EPÜ -> [[Notifikationen an die Regierungen der Vertragsstaaten]] \\ Regelt die Notifikationen an die Regierungen der Vertragsstaaten. Artikel 178 (3) EPÜ -> [[Registrierung des Übereinkommens]] \\ Erklärt die Registrierung des Übereinkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 12 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Zwölfter Teil: Schlussbestimmungen|Schlussbestimmungen]] \\ Der zwölfte Teil des EPÜ regelt die Schlussbestimmungen des Übereinkommens, einschließlich der Ausführungsordnung, der Ratifikation, des Beitritts, des Inkrafttretens, der Geltungsdauer, der Revision und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten.