====== Übermittlung vor Ablauf von zwanzig Monaten ====== Regel 155 (3) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass Artikel 135 Absatz 4 anzuwenden ist, wenn der Umwandlungsantrag nach Artikel 135 Absätze 1 a) und 2 nicht vor Ablauf von zwanzig Monaten nach ihrer Einreichung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag übermittelt wird. **Regel 155 (3) EPÜ** Artikel 135 Absatz 4 ist anzuwenden, wenn der Umwandlungsantrag nach Artikel 135 Absätze 1 a) und 2 nicht vor Ablauf von zwanzig Monaten nach ihrer Einreichung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag übermittelt wird. ===== siehe auch ===== Regel 155 EPÜ -> [[Einreichung und Übermittlung des Umwandlungsantrags]] \\ Beschreibt die Einreichung und Übermittlung des Umwandlungsantrags.